Satzung

 

Satzung des Vereins ProRing – Verein der Freunde und Förderer der wissenschaftlichen Vogelberingung e. V.

 

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ProRing – Verein der Freunde und Förderer der wissenschaftlichen Vogelberingung e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schenkenberg und wird in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2  Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die allseitige Förderung von Untersuchungen für den Schutz der Vögel und der Natur mittels der wissenschaftlichen Vogelberingung. Der Verein unterstützt und befördert die Auswertung von Ergebnissen der Vogelmarkierung, um das Wissen um die Lebensgewohnheiten, die Lebensraumansprüche, die Wanderungen, die Bestandsentwicklung und die Schutzbedürftigkeit wildlebender Vogelarten zu verbessern und so den gezielten Schutz der Vögel und ihrer Lebensräume besser zu gewährleisten. Durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit fördert der Verein das Verständnis für den Umweltschutz, den Naturschutz und den Tierschutz sowie für die auf diesen Gebieten notwendigen Forschungsarbeiten. Der Verein fördert das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder für die Markierungsmethode als Methode der Naturschutzforschung und der Umweltbeobachtung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3  Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4  Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(2) (nicht besetzt)

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(4) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist dann, wenn es nicht wegen Beitragssäumigkeit ausgeschlossen werden soll, mindestens vier Wochen vor der über den Ausschluss beratenden Vorstandssitzung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile oder Mittel des Vereinsvermögens.

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig.

 

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Diese kann in Präsenz, online oder auch als Hybridveranstaltung (in Präsenz und online) stattfinden.

(2) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch unter Angabe der zu ändernden Passagen, sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher in Textform einzuladen. Die Einladung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten dem Vorstand bekannten Anschrift (per Post oder E-Mail) eingeladen worden sind.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt werden.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Kassenprüfers, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(7) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit der Mehrheit der Stimmen von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Kassenprüfer wird mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

(10) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von 20 % der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

      
§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,

d) dem Schatzmeister,

e) dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, der 1.Stellvertreter des Vorsitzenden und der 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Briefliche oder fernmündliche Vorstandsbeschlüsse sind statthaft, wenn an ihnen alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden und kein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen widerspricht. Über solche Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln ist.

(7) Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 10  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege auf rechnerische und sachliche Richtigkeit durchzuführen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11  Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung noch bestehender Verbindlichkeiten an den DDA (Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. mit Sitz in Münster) für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

Diese Satzung wurde am 27. April 2002 in Magdeburg beschlossen und ergänzt um den Satzungsnachtrag vom 18. September 2011 in Dessau. Danach wurden §3 (1) und §11 (2) der Satzung am 18. September 2016 in Bad Sulza geändert. Am 27. November 2022 wurde in Uder §8 (1) um einen Satz ergänzt und §8 (2) geändert.

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